Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr
Ziff. 1 — Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen") gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der Apricot Health GmbH, Mehringdamm 57, 10961 Berlin („Verkäufer") und Käufern, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 310 Abs. 1 BGB) („Käufer").
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert.
(3) Diese Bedingungen gelten in der bei Bestellung zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(4) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen (z. B. Liefer- oder Jahresverträge) haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Ziff. 2 — Vertragsschluss
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
(2) Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann es innerhalb von 10 Arbeitstagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
Ziff. 3 — Preise und Zahlung
(1) Grundpreis ist der zum Zeitpunkt der Bestellung bei der IFA GmbH gemeldete Apothekeneinkaufspreis (AEP) des jeweiligen Produkts, netto zuzüglich Umsatzsteuer, ab Lager. Individuell vereinbarte Konditionen, insbesondere Rabatte auf den AEP, haben Vorrang (Ziff. 1 Abs. 4) und gelten bis zu einer Neuvereinbarung fort. Die maßgeblichen Preise werden in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zahlbar. Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform.
(3) Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).
(4) Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte nur auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche, die mit dem Anspruch des Verkäufers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder entscheidungsreif sind.
Ziff. 4 — Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager an die vom Käufer benannte Lieferadresse.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Käufer über, beim Versendungskauf mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (§ 447 BGB).
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
Ziff. 5 — Untersuchungs- und Rügepflicht
Es gelten die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). Offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen sind zusätzlich innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen.
Ziff. 6 — Eigentumsvorbehalt
(1) Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware („Vorbehaltsware") bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem jeweiligen Kaufvertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung über Warenlieferungen einschließlich Nebenforderungen („gesicherte Forderungen") Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und entsprechend den produktspezifischen Vorgaben (insbesondere zu Lagerbedingungen und Mindesthaltbarkeit) zu lagern.
(2) Weiterveräußerung; Verfügungsverbote. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
(3) Vorausabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der gesicherten Forderungen sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrags, der auf die Vorbehaltsware entfällt.
(4) Einziehungsermächtigung. Der Käufer bleibt neben dem Verkäufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen und die Abtretung nicht offenzulegen, solange (a) der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, (b) der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet und (c) kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Widerruf; Offenlegung. Entfällt eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 lit. (a) bis (c), kann der Verkäufer die Weiterveräußerungsbefugnis (Absatz 2) und die Einziehungsermächtigung (Absatz 4) widerrufen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist berechtigt, die Abtretung selbst offenzulegen.
(6) Anzeigepflichten; Zugriffe Dritter. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer ebenfalls unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und den Dritten auf die Rechte des Verkäufers hinzuweisen. Kosten einer Intervention (insbesondere nach § 771 ZPO) trägt der Käufer, soweit sie nicht von dem Dritten erlangt werden können.
(7) Herausgabe; Rücktritt. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist berechtigt, lediglich die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
(8) Freigabe. Der Verkäufer gibt die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Ziff. 7 — Mängelansprüche; Haftung
Für Mängelansprüche des Käufers und die Haftung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ziff. 8 — Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Berlin, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin.
Stand: Juli 2026